Tarifergebnis statt Streik am Flughafen Stuttgart – ver.di erreicht über 18 Prozent bei Bodenverkehrsdiensten
ver.di Baden-Württemberg hat in den Verhandlungen mit der SGS (S. Stuttgart Ground Services) am 25. Juli 2022 einen Tarifergebnis erreicht. Die rund 300 Beschäftigten, die für den Flughafen Stuttgart im Bereich Bodenverkehrsdienste arbeiten, erhalten in zwei Stufen zum 1. August und zum 1. Januar über 18 Prozent mehr Lohn. Damit gibt es für alle Bodenverkehrsdienste am Flughafen für dieses Jahr gültige Abschlüsse. Warnstreiks sind damit vom Tisch. Die Lufthansa selbst hat am Stuttgarter Flughafen nur etwas über zehn eigene Beschäftigte im Bereich Cargo. Deshalb hat der bundesweite Warnstreik am 27. Juli 2022 hier nur indirekte Auswirkungen auf den Flugverkehr.
Jan Bleckert, ver.di Verhandlungsführer für Stuttgart: „Das ist ein gutes Ergebnis für die Beschäftigten der SGS, für den Flughafen und seine Passagiere. Der Verhandlungsdurchbruch war möglich, weil der Arbeitgeber hier in Stuttgart, auch unter dem Eindruck des Warnstreiks bei der Lufthansa, verstanden hatte, wie ein Tarifergebnis im Jahr 2022 an einem Flughafen aussehen muss: Lohnsteigerungen, die die Inflation echt und vollständig ausgleichen und sogar zusätzlich die Berufe ein Stück weit aufwerten. Nur so gibt es eine Chance, offene Stellen wieder zu besetzen.“
Die Einigung sieht vor, dass die Löhne zum 1. August um acht Prozent, mindestens aber einen Euro pro Stunde, steigen. Schon nach fünf Monaten folgt zum 1. Januar 2023 die zweite Stufe mit zehn Prozent. Außerdem gibt es eine Einmalzahlung vor Weihnachten von 50 Euro. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von elf Monaten bis zum 30. Juni 2023.
Auch bei Teilzeitbeschäftigten an den baden-württembergischen Flughäfen!
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, und zwar nicht erst dann, wenn sie die Stundenzahl von Vollzeitkräften überschritten haben, sondern schon vorher. Sonst wären sie zu Unrecht benachteiligt. So hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:
„Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.“
Flughafen
PDF (569 kB)